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Der Regierungsrat wird beauftragt, für die Volksschule verbindliche Vorgaben und für die Sekundar-stufe II Empfehlungen im Bereich Informations-und Kommunikationstechnische Hilfsmittel (IKTH) zu erlassen. Dabei soll auch dargelegt werden, wie die Chancengerechtigkeit beim weiteren Ausbau der IKTH-Infrastruktur an den Aargauer Volksschulen sowie auf der Sekundarstufe II gemäss Verfassungsauftrag gewährleistet werden kann.Begründung: Heute werden im Unterricht vermehrt Informations-und Kommunikationstechnische Hilfsmittel (IKTH) eingesetzt. Spätestens mit der Einführung des Aargauer Lehrplans Volksschule auf der Basis des LP21 und insbesondere mit dem neuen Modul “Medien und Informatik”stellte sich die Frage, inwieweit die kantonalen Empfehlungen und Informationen zur Umsetzung der Infrastruktur und der Da-tensicherheit reichen, um Chancengerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler zu schaffen.
Die Corona-Krise hat der Digitalisierung des Schulbetriebs einen starken Schub verliehen. Die Krise hat aber auch Versäumnisse aufgedeckt: In vielen Schulen fehlte es an Infrastruktur, Tools, Wissen und Kompetenzen im Umgang mit digitalen Hilfsmitteln. Ein Mangel, den betroffene Schulleitungen und Lehrpersonen mit grossem Aufwand zu beheben versuchten. Im Aargau verfügen nicht alle Schulträger über die gleichen technischen Möglichkeiten für den Fernunterricht bzw. das Distanzlernen. Zudem ist es nicht allen Familien möglich, ihren Kindern die nötige Infrastruktur, Hilfsmittel und Unterstützung zu Hause anzubieten; vielerorts fehlt schon ein Arbeits-platz, an dem die Kinder in Ruhe arbeiten können. In der aktuellen Corona-Krise sprangen teilweise Privatpersonenoder Stiftungen ein, um Schulen bzw. Kinder und Jugendliche nur schon mit Note-books oder Tablets auszustatten.Wegleitend sind die Bundesverfassung und der Verfassungsauftrag des Kantons Aargau, der in §28, Abs. 1 jedem Kind den Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung garantiert. Die Bildungschancen für Kinder und Jugendliche im Kanton Aargau sollten deshalb weder vom En-gagement privater Sponsoren noch vom guten Willen des Gemeinderats oder von den finanziellen Möglichkeiten undden Informatikkenntnissen der Eltern abhängen. Die Verfassungsaufträge auf Stufe Bund und Kanton müssen auch bei einem Ausbau des Distanzlernens erfüllt werden können.