Interpellation David Burgherr, SP, Lengnau (Sprecher), Lea Schmidmeister, SP, Wettingen, Florian Vock, SP, Baden vom 15. Mai 2018 betreffend mehr direkte Demokratie im Aargau

Text und Begründung

Laut Bundesamt für Statistik haben in der Schweiz weniger als 60% der Einwohnerinnen und Einwohner das Stimm- und Wahlrecht. Davon machten 2017 im Durchschnitt weniger als 46% Gebrauch. Alles in allem übten weniger als 28% das Stimm- und Wahlrecht aus. Die Kantone sind gemäss Bundesverfassung Art. 51 zur Demokratie verpflichtet. Der Aargauer Regierungsrat betonte in seiner Antwort vom 26. August 2015 auf die Motion 15.91 die Wichtigkeit der direkten Demokratie wie folgt: «Die politischen Mitwirkungsrechte sind ein zentraler Pfeiler unseres demokratischen Willensbildungsprozesses und sollen auf dem Kantonsgebiet für alle gleichermassen zur Verfügung stehen.»

Vor diesem Hintergrund wird der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welcher Anteil aller Einwohnerinnen und Einwohner vom Aargau hat das Stimm- und Wahlrecht?
  2. Wie beurteilt er die Qualität des demokratischen Willensbildungsprozesses, wenn rund 40% der Bevölkerung systematisch die politischen Mitwirkungsrechte verwehrt bleiben, wenn ihnen diese eben nicht «gleichermassen zur Verfügung stehen» und wenn dieser Ausschluss gezielt bestimmte demographische Gruppen betrifft?
  3. Wie beurteilt er die Qualität des demokratischen Willensbildungsprozesses, wenn daran nicht einmal ein Drittel der Bevölkerung teilnimmt?
  4. Ist der Regierungsrat gewillt, sich aktiv für mehr direkte Demokratie auf kantonaler Ebene einzusetzen?
  5. Wie beurteilt der Regierungsrat die folgenden Massnahmen zur Erhöhung der Stimm- und Wahlbeteiligung?
    1. Stimm- und Wahlzwang für alle nach heutigem Recht Stimm- und Wahlberechtigten
    2. Herabsetzung des Mindestalters für das Stimm- und Wahlrecht
    3. Förderung der Einbürgerung durch Zwang, Motivation oder Erleichterung
    4. Erteilung des Stimm- und Wahlrechts an Personen ohne Bürgerrecht
    5. Ergreifung der obigen Massnahmen den Gemeinden freistellen

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