Claudia Rohrer, SP, Rheinfelden (Sprecherin), Thomas Leitch, SP, Wohlen, Barbara Portmann, GLP, Lenzburg, Roland Agustoni, GLP, Rheinfelden, vom 5. März 2019 zur Schaffung der ge-setzlichen Grundlagen für die Einrichtung einer Ombudsstelle gemäss § 101 der Kantonsverfassung

Text:

Der Regierungsrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung einer unabhängige Ombudsstelle in Verwaltungsangelegenheiten zu schaffen.

 Begründung:

I Grundinformationen

Die Kantonsverfassung sieht vor, dass im Kanton Aargau eine Ombudsstelle geschaffen wird.

Das Prinzip der Ombudsstelle ist erfolgreich. Eine unabhängige Stelle mit niederschwelligem Zu-gang ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, Verfahrensfragen zu klären und sich über tatsächliche oder vermeintliche Missstände zu beschweren.

Die Ombudsstelle ist nicht dazu da, parallel zu laufenden Rechtsmittelverfahren Sachfragen zu klären. Sofern sie eingeschaltet wird, kann sie jedoch die Verfahren aus einem anderen Blickwinkel betrachten und allenfalls zur Beruhigung und Befriedung beitragen. So kann sie die Parteien beispielsweise einer Mediation zuführen, die Parteien können dann bereits hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren sistieren lassen. Die gesetzlichen Grundlagen zur Mediation in Verfahren bestehen bereits, und zwar sowohl in Zivil- und Straf- als auch Verwaltungsverfahren (Art. 213 ff. ZPO, Art. 314 Abs. 1 lit.c StPO und Art. 33b Abs. 4 VwVG bzw. § 19 und § 34 AG VwVG). Dies kann zu einer Entlastung der Gerichts- und Verwaltungsverfahren führen, langjährige Konflikte können befriedigt werden, was nachhaltiger ist als ein langjähriges Rechtsmittelverfahren.

Aktuell beantworten jedes Departement und die Justizleitung Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Eine Koordination ist nicht vorgesehen. So ist auch unklar, ob gewisse Personen sich regelmässig bei mehreren Departementen bzw. der Justizleitung melden. Eine Ombudsstelle dient als „Eingangstor“ / Portal für die Bevölkerung: Während komplexere Sachfragen zur Beantwortung weiterhin an die Departemente bzw. die Justizleitung weitergeleitet werden, kann die Anlaufstelle in vielen Fällen verfahrenstechnische Fragen, Missverständnisse oder emotional aufgeladene Konflikte klären. Dies ermöglicht einerseits Unmut abzubauen und andererseits allenfalls bestehende Gefährdungslagen, welche von Einzelnen ausgehen, zu erkennen und zu entschärfen. Eine Zentralisierung über alle Departemente und der Justizleitung ist zu begrüssen, es soll ein Portal entstehen, nicht verschiedene.

Die Jahresberichte des Ombudsmanns des Kantons Basel-Landschaft zeigen, er hört die Betroffenen an und kann damit primär den Konflikt beenden. Er wendet sich in der Vielzahl der Fälle nicht an die Verwaltung da keine Sachthemen zu klären sind. Die Mehrheit der Fälle erledigt er im persönlichen Kontakt mit den Betroffenen, weniger mit schriftlichen Ausführungen. Nur bei ca. einem Zehntel der Fälle kommt es zu einer direkten Kontaktaufnahme zwischen dem Ombudsmann und der Verwaltung. Der Jahresbericht zeigt, die Anliegen sind weniger sachlicher Art, sondern die Betroffenen suchen eine Möglichkeit, eine aus ihrer Sicht ungerechte und ungerechtfertigte Behandlung durch die Behörden zu klären.

Die Schaffung einer Ombudsstelle schafft ein zusätzliches Element und kann die kantonale Verwaltung, sowie die Rechtsmittelverfahre, entlasten. Die Ombudsstelle ist ein Teil einer funktionierenden Demokratie, die Bürgerinnen und Bürger werden ernst genommen, sie haben Zugang zu einer unabhängigen Stelle.

Im Rahmen der Gesetzesvorlage ist zu klären, ob die Ombudsstelle sowohl für die Gemeinde als auch für den Kanton errichtet werden soll.

II Konkrete Regelung

Die Anlaufstelle in Verwaltungsangelegenheiten ist demgemäss mit folgenden Aufgaben zu be-treuen:

  1. Entgegennahme und Behandlung von Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Beratung der Bürgerinnen und Bürger in Verfahrensfragen.
  2. Vermittlung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Behörden (ev. auch Gemeindebehörden) bei Konflikten zur Verhinderung von aggressivem Verhalten gegenüber den Angestellten von Gemeinden und Kantonen.
  3. Die Anlaufstelle ist zu ermächtigen, in ihrem Aufgabenbereich eigene Abklärungen zu tätigen und ihre Vorgehensweise selbst zu bestimmen.
  4. Die Anlaufstelle ist zu ermächtigen, auf Anfrage einer Partei in einem hängigen Verfahren mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer Mediation vorzuschlagen. Sie ist berechtigt, die Parteien über das Verfahren der Mediation zu informieren sowie die Parteien bei der Suche nach geeigneten Mediatorinnen und Mediatoren zu unterstützen. Die Anordnung einer Mediation bleibt jedoch der Verfahrensleitung vorzubehalten.
  5. Die Verwaltung von Kanton (und allenfalls Gemeinden) sind zur Mitwirkung zu verpflichten.

III Zusätzliche Fragen

Der Regierungsrat wird gebeten, bei seiner Stellungnahme zur Motion folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie hoch ist der Aufwand in den einzelnen Departementen und in der Justizleitung, Anfragen und Auskünfte von Bürgerinnen und Bürgern zu beantworten?
  2. Wie haben die einzelnen Departemente die Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern behandelt (Umsetzung nach Motion Dieth)
  3. Wie viele Anfragen gibt es pro Verwaltungseinheit (inkl. Gerichte, Polizei und Staatsanwaltschaft)?

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