Motion der SP-Fraktion (Sprecher Jürg Knuchel, Aarau) vom 5. März 2019 betreffend Bundesgerichtsurteil zur individuellen Prämienverbilligung

Text:

Der Regierungsrat wird beauftragt, umgehend Massnahmen zu treffen und die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das Dekret zu den individuellen Prämienverbilligungen so anzupassen, dass

  1. die Praxis der individuellen Prämienverbilligung im Aargau dem Entscheid 8C_228/2018 des Bundesgerichts entspricht. So sollen auch Familien und Einelternhaushalte, die gemäss Definition des Bundesgerichts zum unteren Mittelstand gehören, in den Genuss von angemessenen individuellen Prämienverbilligungen kommen.
  2. auch alle anderen Bevölkerungsgruppen ausser Familien, die gemäss Vorgabe des KVG ebenfalls zum Kreis der begünstigten Personen gehören, in den Genuss von angemessenen Prämienverbilligungen kommen.

Dabei soll insbesondere auch der untere Mittelstand substanziell entlastet werden, ohne damit die Situation der aktuellen Bezügerinnen und Bezüger, die grossmehrheitlich der unteren Einkommensgruppe angehören, zu verschlechtern.

Begründung:

Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid (8C_228/2018) stellt die Praxis des Kantons Luzern bei den individuellen Prämienverbilligungen für Familien mit Kindern in Frage. In seinen Erwägungen erinnert das Bundesgericht an die Bestimmungen von Art. 65, Abs. 1bis KVG, die für untere und mittlere Einkommen eine Prämienverbilligung von mindestens der Hälfte bei jungen Erwachsenen in Ausbildung und – seit diesem Jahr – von 80 % bei Kindern vorsieht. Gemäss Definition des Bundesgerichts sind alle Personen mit einem Einkommen zwischen 70 und 150 % des Medianeinkommens des Kantons der mittleren Einkommensgruppe zuzuordnen.

Der Entscheid des Bundesgerichts zwingt den Kanton Luzern, seine Ansätze anzuheben, damit ein Teil des unteren Mittelstands wieder Unterstützung erhält. Dieser Entscheid hat nationale Tragweite. Das jüngste Monitoring des Bundesamts für Gesundheit erstellt eine Bestandesaufnahme bei den individuellen Prämienverbilligungen zugunsten des Mittelstands, bei dem es sich auf die gleiche Definition der mittleren Einkommensgruppe stützt, die auch das Bundesgericht angewendet hat. Daraus geht hervor, dass verschiedene Kantone – darunter auch der Aargau – keine Unterstützung für den unteren Mittelstand vorsehen.

Die neue Regelung soll die unteren und mittleren Einkommensgruppen – nicht nur Familien, sondern auch andere Gruppen wie Rentnerinnen und Rentner – substanziell entlasten, ohne dabei die Situation der aktuellen Bezügerinnen und Bezüger zu verschlechtern.

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