Auflösung NOK-Gründungsvertrag; Energiegesetz des Kantons Aar-gau (EnergieG); Änderung

Zusammenfassung:

Im Aktionärsbindungsvertrag (S.4) ist festgehalten, dass dieses Vertragswerk die Zusammenarbeit der Aktionäre „nicht erschöpfend“ regeln kann. Umso wichtiger erscheint uns, dass wesentliche Punkte so korrigiert werden, dass für die Eigner und deren Legislativen die Sicherheit gefördert wird, dass durch dieses Vertragswerk die wichtigen Fragen/Aspekte kontinuierlich weiter verfolgt werden und die Eignerstrategie nicht bloss eine relative Verbindlichkeit/Kontinuität aufweist.

Die demokratische Mitsprache durch den Grossrat muss bei Änderungen oder Auflösung des neuen Vertragswerks gewährleistet sein; die SP verlangt darum dies als Kompetenz des Grossrats im Energiegesetz aufzunehmen.

Ohne diese Gewissheit (und die Erfüllung der unten aufgelisteten Anträge) kann die SP weder der Auflösung des NOK Gründungsvertrags, noch der Änderung des Energiegesetzes zustimmen.

Für die SP des Kantons Aargau, sowie auch für die SP der anderen AXPO-Eignerkantone sind folgende Punkte wesentlich:  

  1. Der Besitz der Schweizer Wasserkraftwerke und Netze soll in schweizerischer öffentlicher Hand verbleiben.
  2. Die Ausrichtung der AXPO soll sich auf die Produktion von erneuerbarer Energie ausrichten und aus Investitionen oder Beteiligungen an fossiler und neuer nuklearer Stromproduktion (inklusive Infrastrukturen) heraushalten.
  3. Die demokratische Mitsprache soll weitestgehend erhalten bzw. ermöglicht werden.

Einzelne Anträge und Erläuterungen:

Die ersten zwei der oben aufgeführten wesentlichen Punkte werden in den Vertragsentwürfen teilweise aufgenommen und als Zielsetzungen deklariert. So werden insbesondere die Punkte 1 und 2 explizit ausgeführt und in die Eignerstrategie aufgenommen. Wir stellen fest, dass das Vertragswerk als Kombination von Aktionärsbindungsvertrag (ABV) und Eignerstrategie (EST) ein mittelfristiges „ausschleichen“ aus diesen Zielsetzungen ermöglichen. Bereits nach der Lock-up Periode von fünf Jahren ist mit geeigneten Mehrheitsverhältnissen (50% der Aktien und fünf Vertragsparteien) eine Veräusserung von mehr als 50% der Aktien möglich, letztlich ist auch bereits der vollständige Verkauf angelegt (vgl. Art. 11 und 12 ABV). Mit der Möglichkeit der ABV-Kündigung nach acht Jahren stehen die Türen für (unerwünschte) Verkäufe zudem weit offen. Dem steht auch die EST mit ihren Zielen nicht entgegen, da diese kaum streng rechtsverbindlich ist. Sowohl auf Anlass der Geschäftsleitung/ des Verwaltungsrats wie der Aktionäre kann nach gegenseitiger Rücksprache von der EST abgewichen werden (vgl. Präambel EST).

  1. Die SP befürwortet die Aktualisierung des rechtlichen Konstrukts AXPO Holding AG gegenüber den überholten Bestimmungen im NOK-Gründungsvertrag von 1914.
  2. Die SP begrüsst, dass die Kantone eine gemeinsame Eignerstrategie für die AXPO-Gruppe anstreben. Sie begrüsst, dass diese in einer mittleren Frequenz von 8 Jahren revidiert werden soll. Seitens des Kantons Aargau ist (wie dies auch in anderen Kantonen so verankert ist oder angestrebt wird) die Eignerstrategie der Bewilligung durch den Grossrat zu unterstellen. Die SP verlangt, dass die gemeinsame Eignerstrategie so lange verbindlich bleibt, bis eine neue gemeinsame Eignerstrategie beschlossen wird.
  3. Der Kanton Aargau soll im Verwaltungsrat der AXPO Holding AG so vertreten sein, dass politische Vorgaben durch die Stimmberechtigten, den Grossrat und den Regierungsrat für seine Vertretung verbindlich sind. Die Vertretung soll durch den Regierungsrat nach den Bestimmungen von OR Art. 762 bestimmt werden können.
  4. Die AXPO Holding AG stellt via Statuten, Wahl- und Vetorechte sicher, dass die politischen Vorgaben aus dem Aktionärsbindungsvertrag und der Eignerstrategie für sämtliche der unzähligen Firmen und Beteiligungen der AXPO-Gruppe verbindlich sind.
  5. Die Mitsprache durch den Grossrat muss bei Änderungen oder Auflösung des neuen Vertragswerks (Aktionärbindungsvertrag mit der dazugehörigenden Eignerstrategie) gewährleistet sein; die SP verlangt darum, dies als Kompetenz des Grossrats im Energiegesetz (EnergieG) aufzunehmen. Dass die Kompetenz des Grossrats bei der Mitsprache zu diesem „AXPO-Gesetzeswerk“ gänzlich wegfallen soll (und der entspr. Paragraph „obsolet“ werden soll), kann begründet in der notwendigen demokratischen Mitsprache, nicht akzeptiert werden.
  6. Der Kanton Aargau setzt sich als Aktionär dafür ein, dass die grossen Wasserkraftwerke und Hochspannungsnetze der Schweiz in Schweizer öffentlicher Hand bleiben. Die Zustimmung der Kantonsvertretung zu Verkäufen von Beteiligungen an solchen Werken und Netzen in der AXPO-Gruppe ist der Zustimmung durch den Regierungsrat und den Grossrat zu unterstellen. Die Zustimmung des Grossrats soll in der Form eines referendumsfähigen Beschlusses erfolgen. Bei Bedarf und Möglichkeit soll der Kanton Beteiligungen anderer Aktionäre übernehmen, um dieses Ziel zu erreichen.
  7. Um eine möglichst hohe Transparenz über die kantonalen Beteiligungen und die Umsetzung der gemeinsamen Eignerstrategie zu sichern, soll für die AXPO-Gruppe ein parlamentarisches Kontrollorgan, bestehend aus Vertretungen der Parlamente aller AXPO-Kantone, eingesetzt werden. Das Kontrollorgan berichtet jährlich den Kantonsparlamenten über seine Tätigkeit und gibt bei Bedarf Empfehlungen zuhanden der Eignerstrategie ab. Ihm wird das Recht eingeräumt, bei der AXPO Holding AG und den von ihr mehrheitlich beherrschten Gesellschaften Einsichts-, Auskunfts- und Antragsrechte (auf Sonderprüfung) gemäss den Bestimmungen für Aktionäre in OR Art. 697-697g und diesen entsprechendem ausländischem Recht auszuüben.

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