Interpellation Elisabeth Burgener, SP, Gipf-Oberfrick (Sprecherin), Therese Dietiker, EVP, Aarau, Ruth Müri, Grüne, Baden, und Sabine Sutter-Suter, CVP, Lenzburg, vom 12. November 2019 betreffend Sozialpädagogische Familienarbeit im Kanton Aargau

Text und Begründung:
Mit der laufenden Teilrevision des Betreuungsgesetzes beabsichtigt der Regierungsrat, die Finanzie-rung von Betreuungsleistungen so auszurichten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen möglichst selbstbestimmt ausserhalb von Einrichtungen leben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben kön-nen. Ziel der Betreuungsangebote ist die Integration in die Gesellschaft und aus Sicht der Betroffenen eine möglichst selbständige und eigenständige Lebensform. Darum sollen nach dem Grundsatz “ambulant vor stationär” und in Übereinstimmung mit nationalen und internationalen Vorgaben Zu-weisungen in eine Sonderschule beziehungsweise Aufenthalte in Einrichtungen nach Möglichkeit vermieden und damit auch Kosten eingespart werden.


Bei Kindern und Jugendlichen bestehen neben einer breiten Palette stationärer seit langem auch ambulante Angebote. In § 2 Abs.1 lit. a wird mit der Gesetzesrevision die gesetzliche Grundlage ge-schaffen für Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien. Die aufsuchende Familienarbeit leistet einen wichtigen Beitrag, wenn Kinder in schwierigen familiären Umständen aufwachsen müssen und somit ihr Wohl gefährdet ist.


Seit vielen Jahren wird die sozialpädagogische Familienarbeit (SPF) auch im Kanton Aargau erfolg-reich in der aufsuchenden Familienarbeit eingesetzt. In den meisten Kantonen, welche die aufsu-chende Familienarbeit regeln, steuern, finanzieren und beaufsichtigen, ist SPF ein wichtiges Instru-ment der Unterstützung von Kindern in schwierigen Situationen. Die Sozialpädagogische Familienarbeit ist ein niederschwelliges und effektives Unterstützungsangebot.
Mit der Neuregelung der aufsuchenden Familienarbeit im neuen Betreuungsgesetz stellen sich die folgenden Fragen:

  1. In der aufsuchenden Familienarbeit gibt es einen Trend zur Medikalisierung der Behandlung. Diese Entwicklung ist teilweise aufgrund der Schwere der Diagnose gerechtfertigt. Sie erfolgt aber auch, weil damit 40 % der Kosten über das KVG abgerechnet werden können. Erachtet der Re-gierungsrat auch in Zukunft die niederschwellige und vernetzt arbeitende Sozialpädagogische Familienarbeit als einen wichtigen Träger der aufsuchenden Familienarbeit? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
  2. Für den Kanton ergibt die Finanzierung über das KVG ein Spareffekt. Dies darf nicht darüber hin-wegtäuschen, dass die verstärkte Medikalisierung und Psychatrisierung bei der Berücksichtigung der Gesamtkosten einen gegenteiligen Effekt hat. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass die verstärkte Medikalisierung in der ambulanten Behandlung nicht wegen der KVG-Beiträge erfolgen darf? Mit welchen Massnahmen stellt der Regierungsrat das sicher?
  3. Der Kanton hat in den letzten Jahren verschiedene Anbieter von aufsuchender Arbeit mit erhebli-chen Mitteln aus dem Swisslos-Fond unterstützt. Welche Organisationen wurden unterstützt, wie viele Jahre und in welchem Umfang? Wie erfolgt die Auswahl der unterstützenden Organisatio-nen?
  4. Trotz der langjährigen Erfahrung im Kanton Aargau und der breiten Vernetzung in vielen Gemein-den des Kantons, wurden Organisationen, die explizit nach den Standarts der SPF und des natio-nalen Fachverbandes SPF Schweiz arbeiten, in die Erarbeitung der Revision des Betreuungsgesetzes nicht einbezogen. Nach welchen Kriterien wurde die für die Mitwirkung in der Arbeitsgrup-pe berücksichtigten Organisationen und Verbände ausgewählt?
  5. Wie soll nach dem Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes die Auswahl der Anbieter der am-bulanten Familienbegleitung erfolgen? Fallweise durch die verschiedenen Instanzen und Behör-den oder durch einen Leistungsvertrag des Kantons an verschiedene Anbieter? Wird ein öffentliches Submissionsverfahren durchgeführt? Welche Hauptkriterien werden für die Auswahl definiert werden?
  6. Die Erfahrung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass von Seiten der KESB in verschiedenen Fäl-len eine Familienbegleitung angeordnet wird, auch wenn die Familie von sich aus keinen Bedarf sieht, aber Bereitschaft zeigt, sich vorläufig auf die Zusammenarbeit und Erziehungsthemen einzulassen. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass diese aufbauende und niederschwellige Zu-sammenarbeit zwischen begleitender Familienarbeit und Kind/Eltern wichtig ist und auch in Zukunft möglich sein muss? Wenn nein, weshalb?

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