Motion David Burgherr, SP, Lengnau (Sprecher), Claudia Rohrer, SP, Rheinfelden, (…), vom 12. November 2019 betreffend Bevorschussung persönlicher Unterhaltsbeiträge

Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Sozialhilfegesetzgebung so anzupassen, dass bei Nichtein-bringlichkeit von Unterhaltsbeiträgen durch einen Alimentenschuldner bzw. eine Alimentenschuldnerin nicht nur die Kinderunterhaltsbeiträge, sondern auch die persönlichen Unterhaltsbeiträge bevor-schusst werden.

Begründung:
Im Rahmen von Trennungen, Scheidungen und der Auflösung von eingetragenen Partnerschaften können Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kindern aber auch von Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partnern gerichtlich zugesprochen werden. Ist der gerichtlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht einbringlich, so haben die Gläubigerinnen und Gläubiger folgende Möglichkeiten:
• Betreibung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (teilweise privilegiert)
• Gesuch um Anweisung an einen Schuldner des Schuldners, in der Regel die Arbeitgeberin, zur Zahlung direkt an die betroffene Person
• Antrag auf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge bei der Wohngemeinde, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Unterschreitung von bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenz-werten)
Das Bundesrecht sieht in Ergänzung vor, dass die Gemeinde für betroffene Personen die Inkassohilfe anbieten muss.

Für eine Bevorschussung der persönlichen Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde fehlt eine bundesrechtliche Regelung. Eine kantonale Regelung ist allerdings gemäss Artikel 131 Absatz 2 ZGB möglich und es gibt Kantone, welche auf dieser Grundlage eine solche Bevorschussung gewähren. Sie sorgen damit für eine unbürokratische, rasche Hilfe in einer Notlage und verhindern, dass sich eine Gläubigerin bzw. ein Gläubiger verschulden und Sozialhilfe beziehen muss.

Eine solche Bevorschussung ermöglicht es, rasch und nachhaltig Hilfe zu schaffen, wenn der ge-richtlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht einbringlich ist. Die Betreibung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen macht in der Regel nur Sinn, wenn ein gewisser Betrag bereits ausstehend ist und der Schuldner bzw. die Schuldnerin überhaupt Mittel hat, welche der Betreibung zugänglich sind. Die obgenannten Möglichkeiten bedeuten häufig einen langen Leidensweg für den Gläubiger bzw. die Gläubigerin mit unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit samt diesbezüglicher Auskunftspflicht, dar-aus folgender Verschuldung, Verlust von Eigentum, Wohnung und Kreditwürdigkeit, Umzug, sozialer

Entwurzelung, persönlicher Destabilisierung, belastungsbedingter Erkrankung und dadurch beein-trächtigter Arbeitsfähigkeit.
Die Beschränkung der Bevorschussung auf Kinderunterhaltsbeiträge schliesst auch Kinder über dem 20. Altersjahr in Ausbildung von einem raschen und unkomplizierten Vorgehen aus und kann zu Ausbildungsabbrüchen samt all ihrer negativen Folgen führen.
Die geforderte Gesetzesänderung soll dem entgegenwirken, indem die Bevorschussung die Lücke schliesst, bis der gerichtlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag tatsächlich eingebracht werden kann.

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