Motion Marco Hardmeier, SP, Aarau (Sprecher), Silvia Dell’Aquila, SP, Aarau, Maya Bally Frehner, CVP, Hendschiken, Daniel Hölzle, Grüne, Zofingen, Barbara Portmann-Müller, GLP, Lenzburg, Claudia Rohrer, SP, Rheinfelden, und Désirée Stutz, SVP, Möhlin, vom 12. Mai 2020 betreffend Änderung des EG StPO zwecks Einführung eines Ermächtigungsverfahrens

Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat Bericht und Antrag zu einer Änderung des SAR 251.200 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16.03.2010 vorzulegen. Es soll dem Obergericht die Zuständigkeit bezüglich eines Ermächtigungs-verfahrens übertragen werden. In §13 Abs. 2 (neu) soll festgehalten werden, dass das Obergericht für die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitendedes Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, diederen Amtsführung betreffen, zuständig ist, soweit nicht der Grosse Rat selbst zuständig ist. Begründung:Immer wieder sind Angestellte des Kantons, welche ihre Arbeit pflichtgemäss ausführen, willkürlichen Strafanzeigen ausgesetzt. Betroffen sind insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, “expo-nierte”Abteilungen, welche unangenehme Entscheide vollziehen wie beispielsweise im Bereich der Kantonspolizei, des Strassenverkehrsamts, der Staatsanwaltschaft und auch des Migrationsamts. Viele kantonale Angestellte sind ohnehin schon mit belastenden Aufgaben konfrontiert. Eine unbegründete Strafanzeige setzt zusätzlichen Druck auf. Hierbei müssen dann oftmals ausserkantonale Staatsanwälte eingesetzt werden, was das Verfahren wiederum verzögert und verlängert. DerKanton als Arbeitgeber steht in der Pflicht. Er hat den Schutz der kantonalen Angestellten vor gemäss Bundesgericht “unbegründeten, insbesondere mutwilligen”Strafanzeigen zu gewährleisten. Das Ermächtigungsverfahren schafft rasch Klarheit und Erleichterung bei unbegründeten Anzeigen –und gleichzeitig auch bei begründeten Anzeigen. Auch bezüglich effizienter Aufgabenerledigung der Staatsangestellten kann das Ermächtigungsverfahren einen Beitrag leisten: “Der Zweck des Ermäch-tigungsverfahrens [ist es], denBeamten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderungen sicherzustellen […]”(BGE 2A.79/2001 resp. 112 lb350). Festzuhalten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass für Richterinnen und Richter eine solche Ermächtigung gemäss §26 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) im Kanton Aargau bereits vorgesehen ist. Dies soll nun auf alle Mitarbeitenden ausgedehnt werden.Eine gerichtliche Instanz, welche im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens entscheidet, ist neutral und verfügt über eine bessere Akzeptanz bei allen Involvierten. Die Kantone Zürich, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden kennen das Ermächtigungsverfahren für alle Staatsangestellten, die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Graubünden, Thurgau und Zug für Regierungsmitglieder und Richterinnen und Richter der obersten Gerichte. Ein zusätzlicher administrativer Aufwand ent-steht zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht, er wird gegebenenfalls in eine andere staatliche Institution verlagert. Das notwendige Fachwissen ist bei einer gerichtlichen Instanz vorhanden.

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