Postulat Regula Dell’Anno-Doppler, SP, Baden (Sprecherin), Lea Schmidmeister, SP, Wettingen, Lutz Fischer-Lamprecht, EVP, Wettingen, Renata Siegrist-Bachmann, GLP, Zofingen, Dr. Severin Lüscher, Grüne, Schöftland, Dr. Martina Sigg, FDP, Schinznach, vom 12. Mai 2020 betreffend Sicherstellung der langfristigen Finanzierung der Notschlafstelle Aargau

Text:
Der Regierungsrat wird ersucht, die Finanzierung der einzigen Notschlafstelle des Kantons Aargau im Haus Erhart in Baden nach Ablauf der Pilotphase auf Kantonsebene sicherzustellen.
Begründung:
Ausgangslage:
Die Notschlafstelle Aargau in Baden wird vom Verein Notschlafstelle Aargau getragen und existiert seit September 2019. Sie bietet sechs Übernachtungsplätze für erwachsene Menschen ohne Ob-dach oder in instabilen Lebenssituationen. Obdachlose und mittellose Menschen können für einen symbolischen Beitrag von fünf Franken pro Nacht eine warme Mahlzeit beziehen und zwei Monate mit Betreuung übernachten. Das Angebot ist an 365 Tagen im Jahr von 20 bis 9 Uhr geöffnet. Wei-tere sechs Plätze stehen in der Notpension im gleichen Haus zur Verfügung. Dadurch wird eine län-gerfristige Übernachtungsmöglichkeit für Menschen geboten, die eine Kostengutsprache eines Sozi-aldienstes oder durch die IV haben. Ergänzt wird das Angebot durch das Begegnungszentrum HOPE, das Frühstück, Mittagessen, punktuelle Tagesstrukturen sowie Sozialberatung bietet. Dadurch können vielfältige Synergien genutzt werden. Die Leitung der Notschlafstelle wurde vom Verein dem HOPE aufgrund eines Leistungsvertrags übertragen.


Vom 1. September 2019 bis Ende März 2020 wurden gesamthaft 587 Übernachtungen, also im Durchschnitt 3,3 Beherbergungen pro Nacht in Anspruch genommen. Die Belegung in den Wochen der Corona-Krise ist gleichbleibend hoch.


Gemäss § 40 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) müssen die Gemeinden selbst oder gemein-sam mit anderen Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose erstellen und betreiben. Die Erfahrun-gen der letzten Jahre, auch im Zusammenhang mit dem Badener Projekt “Pfuusbus”, haben leider gezeigt, dass das Interesse und die Bereitschaft der Gemeinden, einen finanziellen Beitrag zu leis-ten, sehr gering ist. Erschwerend kommt hinzu, dass sich obdachlose Menschen naturgemäss nicht in kleinen Gemeinden, sondern in Zentren aufhalten.
Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage ist es notwendig, dass der


Aktuelle Finanzierung:
Das Budget für die drei Jahre der Pilotphase beläuft sich auf rund CHF 200’000 pro Jahr und ist im Vergleich mit ähnlichen Angeboten überaus kostengünstig. Möglich ist dies, da das HOPE zu glei-chen Teilen die Notpension mitfinanziert und somit Miet- und Lohnkosten geteilt werden.
Ein Anschubbeitrag vom Swisslos-Fonds über CHF 44’333 pro Jahr sowie Beiträge der Landes- und Ortskirchen von CHF 60’000 pro Jahr während der dreijährigen Pilotphase sind zugesichert, weitere verbindliche und zugesicherte Spenden über rund CHF 100’000 pro Jahr sichern den Betrieb in die-ser Zeit.


Gemeinden, Institutionen und Privatpersonen haben darüber hinaus die Möglichkeit, auf eine Person bezogene Kostengutschriften für eine Übernachtung inklusive Abendessen, Frühstück und Mittagessen auszustellen, wobei der Betrag selber bestimmt werden kann und ein Minimum von CHF 30 angege-ben wird. Bei einer Kostengutsprache wird der Betrag nach Inanspruchnahme des Angebots in Rech-nung gestellt. Gemeinden können die Einzelkosten einer Person jedoch nur tragen, wenn vor-gängig ein Gesuch um materielle Hilfe gestellt wurde und die Kostengutsprache erfolgte.

Lösungsvorschläge:
A Änderung der Finanzierungsmodalität analog SPG § 47a (Massnahmen gegen häusliche Gewalt) oder § 51, Abs. 1, c (Kosten für sogenannt “flottante” Personen ohne festen Unterstützungswohn-sitz) – wobei der Kanton die Kosten übernimmt und über den Soziallastenausgleich/Finanzaus-gleich weiterbelastet.
B Finanzierung im Rahmen des Betreuungsgesetzes (wie Frauenhaus, Geltungsbereich gemäss § 2, Abs. 1, e “stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen” und § 3 bezüglich Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen)
C Finanzierung über die Kosten für ambulante Suchtberatung und Suchtbehandlung (Gesundheits-gesetz, GesG § 36)

Fazit:
Es ist überaus wichtig, dass ein Angebot, das im Gesetz festgeschrieben wird, das auch in Krisenzei-ten wie der aktuellen Corona-Pandemie gut funktioniert, dessen Bedarf nachgewiesen ist und des-sen Pilotprojekt auf gutem Kurs ist, für die nachhaltige Existenz eine gesicherte Finanzierungsgrund-lage hat

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