T ext:
Ausgaben des Kantons als Folge der Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise werden nicht für die Berechnung der Schuldenbremse berücksichtigt.
Begründung:
Es ist damit zu rechnen, dass die finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise dazu führen wer- den, dass die Schuldenbremse verletzt wird. Der Artikel 27 des GAF ermöglicht es, einem ausserordentlichen Aufwand bei der Festlegung des abzuschreibenden Bilanzfehlbetrags nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise können absolut als solche gewertet werden.
Die Mehrausgaben aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise sind nicht für die Berechnung der Schuldenbremse zu berücksichtigen. Die Schuldenbremse würde den finanziel- len Druck verstärken. Das wird längerfristige finanzielle Auswirkungen haben: Wenn die Steuerein- nahmen in den nächsten Jahren zurückgehen, wovon leider auszugehen ist, besteht die Gefahr, dass (auch) in den Jahren nach 2020 Defizite entstehen.
Wenn der Rechnung 2020 nicht das volle Defizit belastet wird, kann ein wenig Druck weggenommen werden. Falls in dieser Situation die sehr restriktive Schuldenbremse angewendet werden muss, dro- hen dem Kanton Aargau sehr einschneidende finanzielle Massnahmen. Den zusätzlichen Aufwendungen wegen Corona ausschliesslich mit Abbaumassnahmen zu begegnen ist ein falsches und fatales Signal an die Bevölkerung: Es würde die angespannte Situation vieler Bürgerinnen und Bürger nochmals verschlechtern. Denn ausserordentliche Lagen erfordern ausserordentliche Massnahmen. Für die Planungssicherung und die Handlungsfähigkeit des Kantons braucht es deshalb mutige Entscheide.