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Der Regierungsrat wird aufgefordert, die reguläre Einschulung von Minderjährigen Asylsuchenden in jedem Fall zu ermöglichen. Auch wenn sich Alterseinschätzungen nachträglich als falsch erweisen, soll die verpasste Bildung nachgeholt werden können.
Begründung:
Ein sehr exemplarisches Beispiel ist Hussain (NZZ, 21.8.2021: Nach 35 Minuten war er plötzlich volljährig) kam 2018 als 15-Jähriger Asylsuchender aus Afghanistan in die Schweiz. Vom Staatssekreta- riat für Migration (SEM) wurde er fälschlicherweise als 18-Jähriger registriert. Dadurch wurden seine Kinderrechte massiv verletzt, er wurde nicht eingeschult, wohnte nicht in einer altersgerechten Asylunterkunft und erhielt im Asylverfahren keinen Beistand. Nachdem der Verein ExilAktion sich ehrenamtlich für ihn und seine Rechte eingesetzt hatte und eine Beschwerde gegen die Alterseinstufung des SEMs vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen hatte (Urteil D4443/2019 BVGer vom 20. November 2019), wurde Hussain im Juni 2020 endlich als Minderjähriger anerkannt.
Die Postulantinnen fordern für Hussain aber auch für ähnliche Fälle eine Kompensation für die ver- gangenen Jahre, in welchen sie fälschlicherweise von den Behörden nicht wie Minderjährige behan- delt wurden.
Hussain hätte im Jahr 2018 als 15-Jähriger Asylsuchender in die Volksschule eingeschult werden sollen. Die Forderung lautet in seinem Fall, dass er trotz seiner mittlerweile 17 Jahren, nachträglich den Grundschulabschluss machen kann. So hat er die Möglichkeit, die Schule, welche ihm in den letzten zwei Jahren verwehrt wurde, nachholen zu können.