Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, die notwendigen Grundlagen auf Dekretsebene zu schaffen, damit Schulische Heilpädag*innen (SHP) ohne Ausbildung innerhalb einer bestimmten Frist über ein EDK-anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik verfügen müssen, damit ihnen der Funktionslohn über die gesetzte Frist hinaus zusteht.
Begründung:
In den letzten Jahren ist der Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) stetig gestiegen.
Aktuell arbeiten im Kanton Aargau 369 Schulische Heilpädagog*innen (SHP) durch entsprechende Qualifikation und Ausbildung (durchschnittl. Pensum 13 Lekt.) und 723 Personen ohne entsprechende SHP-Qualifikation und Ausbildung (durchschnittl. Pensum 10 Lekt.).
In den meisten Kantonen benötigen Lehrpersonen, die im Rahmen der integrativen Förderung, Einschulungsklassen oder Kleinklassen unterrichten, einen von der EDK anerkannten Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik. Diese EDK-Regelung wird im Kanton Aargau – wie die Zahlen oben zeigen – nur teilweise umgesetzt.
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat der Reform des Lohnsystems für Lehrpersonen und Schulleitungen (ARCUS) zugestimmt. Dieses wird ab dem Jahr 2022 gelten. Das Lohnsystem basiert wiederum auf einer Funktionsbewertung.
Da viele Lehrpersonen auch mit ARCUS den Funktionslohn als SHP erhalten werden, obwohl sie die benötigte Ausbildung nicht gemacht haben, ist nicht korrekt und führt dazu, dass falsche Anreize geschaffen werden und die Regelung der EDK nicht vollständig umgesetzt wird. Das System Schule wird nicht gestärkt und auch eine nachhaltige Weiterentwicklung des fachlichen Wissens in Bezug auf sonderpädagogische Anliegen findet nicht statt.
Zudem wird in der Handreichung des Kantons vom März 2021 der Berufsauftrag der Lehrpersonen beschrieben. Dabei wird die Funktion der Förderlehrperson (S. 6) und der Schulischen Heilpädagog*in (S. 7) aufgeführt. Die Unterscheidung dieser beiden Funktionen ist nicht trennscharf. Unklar ist, ob Förderlehrpersonen auch in der Funktion als SHP entlöhnt werden.
Lehrpersonen, die aktuell ohne Ausbildung als SHP arbeiten, sollen weiterhin den Funktionslohn bekommen, müssen jedoch innerhalb einer bestimmten Frist die Ausbildung abschliessen (Masterstudium an der HfH, ISP FHNW oder an der PHLU). Das Studium ist berufsbegleitend und kann innerhalb von 2 Jahren absolviert werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Studium über 8 Semester zu verteilen.
Verschiedene Kantone kennen für Lehrpersonen, die 54 oder älter sind und eine Ausbildung in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik machen möchten, spezielle Voraussetzungen. Solche sollen auch im Kanton Aargau erarbeitet werden.
Sollte eine Person über eine Ausbildung verfügen, die gleichwertig zum EDK-anerkannten Hochschulstudiengang in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik ist, kann eine Anerkennung ausgesprochen und somit der entsprechende Funktionslohn vergütet werden.
Wer die Ausbildung zur SHP nicht absolvieren möchte, darf in dieser Funktion weiterarbeiten, verliert aber den Funktionslohn als SHP.
Eine Anstellung ohne Ausbildung soll an den Schulen immer befristet sein und nach Ablauf der Anstellungsfrist neu ausgeschrieben werden, damit eine ausgebildete SHP die Chance hat sich zu bewerben. Zudem sollen die Schulen verpflichtet sein transparent aufzuzeigen, ob eine ausgebildete Fachperson die Förderung übernimmt.