Motion Simona Brizzi, SP, Ennetbaden (Sprecherin), Edith Saner, Mitte, Birmenstorf, Maya Bally, Mitte, Hendschiken, Rolf Walser, SP, Aarburg, Dr. Roland Frauchiger, EVP, Thalheim, Hans-Peter Budmiger, GLP, Muri, Ruth Müri, Grüne, Baden, Jeanine Glarner, FDP, Möriken, und Patrick Gosteli, SVP, Böttstein, vom 28. Juni 2022 betreffend Kostenbeteiligung des Kantons bei Platzierungen von Kindern und Jugendlichen aufgrund fehlender vom Kanton anerkannten und finanzierten Sonderschulplätze

Text:

Der Regierungsrat ist aufgefordert, die Finanzierung von Sonderschulplätzen – im Sinne der Gleich-
behandlung – bei allen Schülerinnen und Schülern mit einem gleichwertig ausgewiesenen Befund zu
übernehmen, wenn das vom Kanton verantwortete Angebot dem effektiven Bedarf nicht gerecht
wird. Für diese ausserordentliche Situation sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Begründung:

Für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen1, bei denen eine Förderung in der Regelschule
nicht angezeigt ist, stehen vom Kanton anerkannte und spezialisierte Sonderschulen zur Verfügung.
Wenn nötig, stehen gemäss Interkantonaler Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) auch
ausserhalb des Kantons Sonderschulplätze zur Verfügung.

Für die Zuweisung eines Kindes oder Jugendlichen mit Beeinträchtigungen in eine Sonderschule be-
darf es eines Abklärungsberichts des SPD (Schulpsychologischer Dienst) und eines Beschlusses der
zuweisenden Behörde.

Die Zuweisung in eine Sonderschule wird vorgängig immer über den Schulpsychologischen Dienst
geprüft. Der Schulpsychologische Dienst führt die notwendigen Abklärungen durch und ermittelt den
Bildungs- und Förderbedarf mittels standardisiertem Abklärungsverfahren.

Bei einer Sonderschulung übernehmen der Kanton und die Schulgemeinde die Kosten.

Im Kanton Aargau stehen aktuell gemäss Beantwortung der Interpellation 22.54 zu wenig anerkannte
Sonderschulplätze zur Verfügung. Der Kanton hat den gesetzlichen Auftrag, ein bedarfsgerechtes
Angebot an Sonderschulen zur Verfügung zu stellen. Dieses erfolgt im Rahmen einer kantonalen
Gesamtplanung. Seit längerem ist die kantonale Planung unzureichend. Die aufgrund der Motion
21.21 zusätzlich geschaffenen 40 befristeten Sonderschulplätze auf das Schuljahr 2021/ 2022 lösten das Problem nicht, denn schon damals (April 2021) wurde ein Fehlbestand von 111 Plätzen ausgewiesen und aktuell (Juni 2022) fehlen 147 Plätzen (vgl. Interpellation 22.54).

In der Bundesverfassung Art. 62 Schulwesen steht unter Abs. 3: “Die Kantone sorgen für eine aus-
reichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten
20. Lebensjahr.”

Die Gemeinden sind verpflichtet, für sonderschulbedürftige Kinder oder Jugendliche geeignete Son-
derschulen zu finden. Die Schulgemeinden sind gefordert, innerhalb oder ausserhalb des Kantons
Aargau anerkannte Plätze zu suchen. Dies ist ein schwieriges Unterfangen. Schon seit längerem
kommt es vor, dass in grösserer Zahl für Kinder und Jugendliche weder innerhalb noch ausserhalb
des Kantons Aargau anerkannte Sonderschulplätze gefunden werden können. Steht kein Sonder-
schulplatz zur Verfügung, muss die Gemeinde als Trägerin der Volksschule aufgrund des gesetzli-
chen Auftrages die Beschulung des Kindes trotzdem sicherstellen.

Das bedeutet, dass auf eine Privatschule ausgewichen werden muss, die aktuell vom Kanton Aargau
nicht mitfinanziert wird. Der Kanton Aargau darf sich aus Sicht der Motionärinnen und Motionäre
nicht aus der Verantwortung nehmen, denn er ist verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Son-
derschulplätzen sicherzustellen, so wie es auch in der Bundesverfassung steht.

Durch das fehlende Angebot dürfen weder die Gemeinde noch die Eltern des Kindes verantwortlich
gemacht werden. Mit der aktuellen Regelung, keine privaten Sonderschulplätze mitzufinanzieren,
werden die Gemeinden bestraft, indem sie einen privaten Sonderschulplatz suchen und diesen dann
auch noch vollumfänglich finanzieren müssen.

Die Motionärinnen und Motionäre fordern deshalb den Regierungsrat auf, die gesetzlichen Grund-
lagen zu schaffen, damit die Finanzierung von Sonderschulplätzen in Privatschulen in gleicher
Weise übernommen wird, wenn das vom Kanton Aargau verantwortete Angebot dem effektiven
Bedarf nicht gerecht wird. Diese gesetzlichen Grundlagen sollen nur dann wirken, wenn das An-
gebot dem effektiven Bedarf nicht gerecht wird.

Mitunterzeichnet von 48 Ratsmitgliedern

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Animation laden...Animation laden...Animation laden...

Newsfeed