Interpellation Colette Basler, SP, Zeihen (Sprecherin), Ralf Bucher, Mitte, Mühlau, Thomas Baumann, Grüne, Suhr, Matthias Betsche, GLP, Möriken-Wildegg, Christian Minder, EVP, Lenzburg, Beat Käser, FDP, Stein, Christoph Hagenbuch, SVP, Oberlunkhofen, vom 26. November 2024 betreffend Vorbereitung auf die Kontrolle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und deren Bekämpfung bei einem Seuchenausbruch

Text:
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hoch ansteckende virale Krankheit, die sowohl Hausschweine als auch Wildschweine befällt. Die Krankheit ist für die Schweine tödlich. Sie kann sowohl schwerwiegende Auswirkungen auf den Handel mit Schweinen und Schweineprodukten als auch auf den Tourismus, die Waldbewirtschaftung, die Jagd, den Verkehr etc. haben. In der Schweiz gibt es bisher keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest, aber die Krankheit breitet sich in benachbarten Ländern aus. Der nächste Seuchenherd liegt in der Region Mailand, 45 km von der Schweizer Grenze entfernt. Tierseuchenüberwachungs- und bekämpfungsmassnahmen erfordern Zeit, Akzeptanz und Unterstützung der betroffenen Personengruppen wie Landwirtschaft, Forst, Jagd etc., um erfolgreich zu sein. Ein Forschungsprojekt des Veterinary Public Health Institutes der Universität Bern in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat 2024 in vier Workshops mit Steakholdern aus der ganzen Schweiz mögliche Betroffenheiten und Massnahmen diskutiert (https://partizipativemodellierung.org/). Da im Kanton Aargau eine besonders grosse Population an Schwarzwild anzutreffen ist und bei einem Seuchenausbruch von einer grossen Betroffenheit ausgegangen wird, nahmen diverse Vertretungen des Kantons an diesen Workshops teil. Gemäss TSG Art. 9 Grundsatz treffen Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer
Tierseuche zu verhindern. Bei der Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen erarbeiteten die Bundesbehörden zusammen mit den kantonalen Behörden die Bekämpfungsmassnahmen (Art. 121 TSV). Die Kantone sind für die Umsetzung verantwortlich.

Den Vorstoss finden Sie hier.

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