Text und Begründung
Im aktuellen Verfahren zur Revision der Bau- und Nutzungsplanung für Brugg und Windisch wird eine Siedlungserweiterung in der Gemeinde Windisch gemäss dem kantonalen Richtplan umgesetzt. Ein Teil der entsprechenden Umzonungen betrifft das Gebiet «Im Winkel», wo unter anderem rund 4,5 ha Landwirtschaftsland in die Wohnzonen W3 und W4 sowie in die Wohn-und Arbeitszone WA4 umgezont werden sollen. Das betreffende Landwirtschaftsland befindet sich im Besitz des Kantons Aargau. Es ist deshalb davon ausgzugehen, dass dieses Land nach der vorgenommenen Umzonung an Investoren mit Bauabsichten verkauft wird.
Es stellt sich die Frage, welche Bau- und Wohnformen auf diesem neu eingezonten Siedlungserwei- terungsgebiet am Rande der Gemeinde «auf der grünen Wiese» zu Zug kommen können oder sol- len. In der revidierten Bau- und Nutzungsordnung sind dazu einige Vorgaben formuliert. Es wird aber nicht definiert, ob und in welchem Umfang der Raum gemeinnützigem Wohnungsbau, z.B. mit Ge- nossenschaften als Bauherrschaft, zugeführt werden kann. Dies wäre angesicht der hohen Ziffer von Wohnungsnot-Betroffenen auch im Aargau durchaus angezeigt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgendenrFragen:
1. Gibt es seitens des Kantons als Landbesitzer angesichts der bevorstehenden Umzonung be- reits Verkaufsabsichten für das Landwirtschaftsland im Gebiet «Im Winkel»?
2.a Wenn ja: Wie weit sind diese gediehen? Wurden bereits Kaufinteressenten angesprochen? Wie wurden diese eruiert?
2.b Wenn nein: Ist der Verkauf geplant? Wie sollen mögliche Kaufinteressenten eruiert und ange- sprochen werden? Gibt es dazu strategische Vorgaben?
3. Gibt es seitens des Kantons Anforderungen an potenzielle Kaufinteressenten bezüglich be- stimmter Bauformen oder definierter Bauqualität der künftig zu erstellenden Bauten und/oder bezüglich der Rechts- und Organisationsform der künftigen Bauherren? Wenn ja: welche?
4. Sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass auf dem zu verkaufenden Land dereinst zumindest ein bestimmter Anteil für gemeinnützigen Wohnungsbau ausgeschie- den wird? Wenn ja: welche?
5. Der Kanton ist einerseits Bewilligungsinstanz für die Revision der Bau- und Nutzungsordnung und profitiert andererseits als Landbesitzer von der dadurch ausgelösten Umzonung. Sieht der Regierungsrat darin einen Rollenkonflikt? Wenn ja: Wie will er diesem begegnen?