Postulat betreffend Regelung von Praktika vor der beruflichen Grundbildung zu Fachmann/-frau Betreuung EFZ

Florian Vock, SP, Baden (Sprecher), Lelia Hunziker, SP, Aarau, Viviane Hösli, SP, Zofingen, Marco Hardmeier, SP, Aarau vom 18. September 2018

Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt festzulegen, dass die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten
vor der beruflichen Grundbildung zu Fachmann/-frau Betreuung EFZ nur in den folgenden
Fällen zulässig ist: a) Praktika im Rahmen von Berufsvorbereitungsangeboten von maximal einjähriger
Dauer und mit schulischer Bildung kombiniert, b) auf 6 Monate begrenzte Praktika ohne Anteil
einer schulischen Bildung. Dieselbe Person darf nicht für mehr als ein Praktikum eingestellt werden.

Begründung:
Die für den Ausbildungsgang Fachmann/Fachfrau Betreuung EFZ zuständige Organisation der Arbeitswelt
(ODA) SAVOIRSOCIAL hält zum Thema Praktika ausdrücklich fest: “Die berufliche Grundbildung
zur Fachfrau/zum Fachmann Betreuung kann direkt nach Abschluss der obligatorischen
Schule begonnen werden. Das Absolvieren von ausbildungsunabhängigen Praktika ist weder vorgesehen
noch erwünscht. SAVOIRSOCIAL setzt sich dafür ein, dass die Einstiegshürden in die berufliche
Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung in Form von Praktika abgebaut werden.”

Entgegen dieser Empfehlung gibt auch im Kanton Aargau die verbreitete Praxis, dass Jugendliche
zwar leicht ein Praktikum, aber nur schwer eine Lehrstelle finden. Das hat aber wenig mit Qualifikation
oder Verfahren zu tun, sondern vor allem mit dem grossen Interesse nach diesem Beruf. Jugendliche
werden mit einem oder sogar zwei Jahren Praktikum als günstige Arbeitskräfte eingesetzt, ohne
dass sie im Anschluss die Zusicherung für eine Lehrstelle hätten.

Unter dieser Praxis leiden neben den Jugendlichen selbst sowohl die Qualität der Kinderbetreuung
wie das Ansehen des Berufsstandes.

Branchen wie zum Beispiel das Gastgewerbe oder das Baugewerbe sind für Praktika ohne Bildungsanteil
durch Gesamtarbeitsverträge an die branchenüblichen Mindestlöhne für ungelernte Mitarbeitende
gebunden. Durch diesen Unterschied ist die Schwelle zur Schaffung eines Praktikums in
der Branche der Kinderbetreuung deutlich tiefer als in anderen Branchen.

Andere Kantone kennen für diese Branche ebenfalls solche Regelungen. So hat der Kanton Bern vor
kurzem auf Antrag der kantonalen Arbeitsmarktkommission auf 2018 eine in den wesentlichen Punkten
mit dem vorliegenden Auftrag identische Regelung eingeführt. Soll das Praktikum nach einem
halben Jahr verlängert werden, muss ein Lehrvertrag vorliegen; sonst muss bei einer Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses ein Mindestlohn von 3000 Franken bezahlt werden.

Mit der Ausnahme gemäss a) wird Berufseinsteiger/Berufseinsteigerinnen mit besonderen Voraussetzungen,
z.B. mit Defiziten in schulischen oder anderen Kompetenzen, weiterhin das Absolvieren
eines Vorpraktikums ermöglicht. Die Ausdehnung eines Vollzeitpraktikums auf maximal ein Jahr soll
bei Abschluss eines Lehrvertrages mit dem Praktikumsbetrieb ermöglicht werden. Alle übrigen Arbeitsverhältnisse
mit ungelernten Personen sind nach den branchenüblichen Ansätzen zu entlohnen.

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Animation laden...Animation laden...Animation laden...

Newsfeed