Text:
Die Motion verlangt: Planungen und/oder Umsetzungen von ökologischem Ausgleich oder Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen infolge eines Bauprojekts sollen mit zweckmässigen Fristen versehen werden, welche der Zielsetzung Rechnung tragen. Weiter soll durch geeignete Instrumente die langfristige Pflege der Massnahmen sichergestellt werden, damit der Ersatz- und Ausgleichs-zweck erhalten bleibt.
Begründung:
Im Zusammenhang mit ökologischem Ausgleich und Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zeigt es sich in der Praxis oft, dass das Bauprojekt bereits voranschreitet bevor Ersatz und Wieder-herstellungsmassnahmen in Angriff genommen.
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG die Kantone, in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologi-schen Ausgleich zu sorgen (die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind dabei zu berücksichtigen).
Gemäss Art. 15 der Verordnung über den NHV bezweckt der ökologische Ausgleich insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
Der ökologische Ausgleich ist also ein Sammelbegriff für Massnahmen, die der Erhaltung und Wie-derherstellung der Funktion der Lebensräume und ihrer Vernetzung vor allem in intensiv genutzten beziehungsweise dicht besiedelten Landschaften dienen. Damit sollen insbesondere Verluste kom-pensiert werden, die für sich alleine betrachtet geringfügig erscheinen, in ihrer Summe aber zu er-heblichen ökologischen Defiziten führen können. Der ökologische Ausgleich soll Gebiete aufwerten, die intensiv genutzt werden und deshalb weniger naturnahe Flächen aufweisen, als für das Überle-ben der einheimischen Arten nötig sind. Der ökologische Ausgleich ist demnach gebietsbezogen aber in Abhängigkeit des Bauprojektes.
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, die gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG werden bei Eingrif-fen in schutzwürdige Biotope nötig. Gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG hat der Verursacher, wenn sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen.
Es gibt in letzter Zeit viele Beispiele, wo bei Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen und die Naturwerte und Biotope bereits zerstört wurden. Beispielsweise wird im Rahmen des OASE-Projektes bei der Südwestumfahrung Brugg in kurzer Zeit gerodet und Naturschutzflächen zerstört, die entsprechenden Projekte zur Kompensation/zum Ausgleich scheinen noch lange nicht realisiert zu werden…? Eigentlich könnte der Ökoausgleich bereits vor Baubeginn in Angriff genommen werden.
Ein anderes Beispiel ist ein betonierter Lagerplatz vom Bad Schinznach, welcher das Auenschutzge-biet tangierte. Das Ausgleichs-/Kompensationsprojekt wurde erst Jahre (!) nach der Realisierung des Projektes in Angriff genommen.
Ein drittes Beispiel ist das sogenannte “Aquatische System”, welches im Rahmen des Autobahnpro-jektes A3 realisiert wurde, dessen Wasser die Pfeiler des Autobahnviadukts der A3 umspült und der ökologischen Verbindung der Auengebiete südlich und nördlich der Autobahn dienen soll. Die Pflege wurde trotz Intervention der örtlichen Förster nie realisiert. Die Pionierflächen wurden damit wieder aufgegeben. Durch vernachlässigte/fehlende Pflege verliert die Investition damit ihren Bestimmungszweck.
Fazit: es darf hinsichtlich der Zielsetzung nicht sein, dass bei notwenigem ökologischem Ausgleich die Ersatz- oder Ausgleichsprojekte erst in Angriff genommen werden, wenn das Bauprojekt bereits Naturwerte zerstört hat oder gar längst abgeschlossen wurde. Allfällig bedrohte Arten oder Biotope und Vernetzungsgebiete können so unwiderruflich Schaden nehmen. Ebenso ist bei Ökoausgleich oder Wiederherstellungsprojekten an die notwendige Pflege zu denken, damit die Zielsetzung der Ausgleichsfunktion auch längerfristig gewährleistet ist.