Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal; Totalrevision

Departement Volkswirtschaft und Inneres 

Amt für Wirtschaft und Arbeit  

Rain 53  

5001 Aarau 

Per Email an kalliopi.giantroglou@ag.ch 

Sehr geehrte Frau Giantroglou  

Zur vorliegenden geplanten Totalrevision des NAV Hauspersonal haben wir folgende Anmerkungen: 

Die SP Kanton Aargau begrüsst, dass der unhaltbaren Situation der Angestellten in der 24h-Betreuung mit richtigen Massnahmen begegnet wird. Mit der kantonalen Umsetzung der Vorgaben sind wir soweit einverstanden. Wir bitten den Regierungsrat, folgende Hinweise zu prüfen: 

  1. Es gibt keinen Grund, warum die Freizeitregelung des 24h-Betreuungspersonals kürzer sein soll als die übriger Hausangestellten. §29 soll dem §17 vollständig angeglichen werden. 

2. Wichtig ist im §29 wie im folgenden §31, dass Freizeit bzw. Pausen weder aufgeteilt noch zusammengelegt werden dürfen. 

3. Wir empfehlen eine Anpassung der Arbeitszeit auf 42 Wochenstunden. Die 42-Stundenwoche ist in der Arbeitswelt üblich und aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu empfehlen. Aber zumindest sollte die Arbeitszeit des Hauspersonals höchstens 44 Wochenstunden, wie in der 24-Stunden-Betreuung vorgesehen, betragen, und nicht 45 Wochenstunden. 

4. In §34 wird eine stufenweise Entschädigung der Präsenzzeit vorgesehen. Einsätze in der Nacht bis zu drei Mal wöchentlich sollen mit einem Stundenlohn von mindestens 10 Franken entschädigt werden, für häufigere Einsätze soll der volle Stundenlohn und der Nachtzuschlag bezahlt werden. Zudem soll in der aktiven Nachtarbeitszeit zusätzlich eine Inkonvenienzentschädigung, wie im Gesundheitswesen üblich, bezahlt werden. 

5. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag soll Pflicht sein, ebenso soll die Abgabe des NAV an das Personal zwingend zu erfolgen. 

6. Wichtig ist, dass eine kantonale Beratungsstelle benannt wird, die Privatpersonen und Angestellten Auskunft geben kann und den sozialpartnerschaftlichen Dialog fördert: Die kantonalen Behörden, Patient*innen- und Senior*innenorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen sich regelmässig über Brachenentwicklungen austauschen. Eine solche Tätigkeit kann im NAV definiert werden. 

7. Ausserdem muss der Kanton darum besorgt sein, angemessene Verfahren die verbindliche Durchsetzung des NAV zu gewährleisten. Dazu stellt er entsprechende Ressourcen zur Verfügung. 

Danke für Ihre Kenntnisnahme. 

Freundliche Grüsse 

Gabriela Suter 

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