Text und Begründung:
Am 1. Januar 2004 trat auf Bundesebene das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG in Kraft, am 15. Mai 2014 die UNO-Behindertenrechtskonvention. Mit beidem verpflichtet sich die Schweiz, die volle und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten. Für den öffentlichen Verkehr gilt grundsätzlich, dass seit 2004 alle Neubauten oder Erneuerungen behindertengerecht ausgeführt werden müssen (Art. 7, BehiG) und bis Ende 2023 auch alle bestehenden Bauten, Anlagen und Fahrzeuge behindertengerecht sein müssen (Art. 22, BehiG). Das ist in vier Jahren. Ab Januar 2024 sind alle betroffenen Personen und 14 Behindertenorganisationen klageberechtigt.
Vor diesem Hintergrund bitten die Interpellanten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele Bushaltestellen sind zur Zeit schätzungsweise im Kanton Aargau behindertengerecht, wie viele nicht?
2. Wie viele Bushaltestellen müssen schätzungsweise unter Beachtung der Verhältnismässigkeit (Art. 11, BehiG) noch behindertengerecht gemacht werden?
3. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass dies bis Ende 2023 erfolgt?