Motion David Burgherr, SP, Lengnau (Sprecher), (…) vom 17. September 2019 betreffend Finanzierung von hindernisfreien öffentlichen Verkehrsanlagen im Busverkehr auf Gemeindestrassen

Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Strassengesetz und das Gesetz über den öffentlichen Ver-kehr dahingehend anzupassen, dass der behindertengerechte Umbau von Bushaltestellen auf Ge-meindestrassen zeitlich befristet und zweckgebunden aus der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur mitfinanziert werden kann.

Begründung:
In seiner Antwort vom 2. Juli 2019 auf die IP 19.115 erklärt der Regierungsrat, dass er das Behinder-tengleichstellungsgesetz in weiten Teilen nicht wie verlangt bis Ende 2023 werde umsetzen können und dass er auf dessen Umsetzung durch die Gemeinden kaum Einfluss nehmen könne.


Den hindernisfreien Umbau der öffentlichen Verkehrsanlagen im Busverkehr auf Kantonsstrassen will der Regierungsrat mit einer Priorisierung vorantreiben. Bei den Gemeindestrassen kann er den gesetzeskonformen Umbau nur mittels Unterstützung und Anreizen beschleunigen. Ein wesentlicher Grund für den Rückstand bei den Gemeinden ist, dass sie den Umbau kaum finanzieren können.

Der Regierungsrat steht in der Pflicht, die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetztes auf dem ganzen Kantonsgebiet bestmöglich zu vollziehen. Da er bei den Kantonsstrassen massiv in Verzug ist, soll er den Gemeinden substanzielle Unterstützung für die Umsetzung anbieten.


Das Strassengesetz sieht in § 2a nur für Bauten auf Kantonsstrassen eine Kostenverteilung zwi-schen Kanton und Gemeinden vor, nicht aber für Bauten auf Gemeindestrassen. Die bestehende Fachberatung ist darum durch eine befristete und zweckgebundene Mitfinanzierung des Kantons zu ergänzen.


Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr hält in § 1 ausserdem fest: “Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr […]. Er soll ein ausreichendes Angebot gewährleisten”. Ausreichend bedeutet ab 2024 auch konform mit dem Behindertengleichstellungsgesetz. Gemäss § 2 erlaubt dieses Gesetz schon jetzt “einmalige Beiträge”, die “von weiteren Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden” können. Als weitere Bedingung soll explizit die Hindernisfreiheit in das genannte Gesetz aufgenommen werden.

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