Postulat der SP-Fraktion (Sprecherin Lea Schmidmeister, Wettingen) vom 12. Mai 2020 betreffend Finanzierung einer Rechtsberatungsstelle für Armutsbetroffene im Kanton Aargau

Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, Leistungsaufträge mit Rechtsberatungsstellen für Armutsbe-troffene abzuschliessen. Dabei soll insgesamt ein Betrag von mindestens 200’000 Franken gespro-chen werden. Die Unabhängigkeit der Rechtsberatungsstellen ist dabei zu gewährleisten.

Begründung:
Eine Aargauerin ist aus gesundheitlichen Gründen auf Sozialhilfe angewiesen. Als das letzte ihrer Kinder auszieht, ist ihre Mietwohnung zu gross. Sie sucht nach einer kleineren und wird im Nachbardorf, wo sie einst aufwuchs, fündig. Sie meldet sich in der neuen Gemeinde wieder bei der Sozialhilfe an – reicht alle Unterlagen ein, macht alles völlig korrekt. Es ist eindeutig, dass die Frau Anrecht auf Sozialhilfe hat. Doch die Gemeinde tritt ein halbes Jahr nicht auf das Gesuch ein. Dies mit äusserst fadenscheinigen Argumenten. Die Frau lebt von Zuwendungen ihrer Kinder. Dann wendet sie sich an die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), die kostenlose Rechtsberatungen bei Anlie-gen zur Sozialhilfe anbietet. Diese interveniert bei der Gemeinde. Letztere richtet daraufhin doch So-zialhilfeleistungen aus – jedoch erst ab dem Datum der Intervention der Rechtsberatungsstelle. Es sei unklar, ob die Frau zuvor Sozialhilfe beantragt habe, so die eigenwillige Begründung der Ge-meinde. Die Frau gelangt mit der Unterstützung der Juristin der Beratungsstelle an ein Gericht – und bekommt in allen Punkten Recht. Die Gemeinde muss der Frau die Sozialhilfegelder rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Zuzugs nachzahlen.
Um solche Fälle zu verhindern, braucht es Rechtsberatungsstellen für Sozialhilfebeziehende. Ohne deren Unterstützung wäre die Frau aus dem Beispiel in ihrer existenziellen Notlage völlig hilflos und überfordert gewesen. Denn das Sozialhilferecht ist komplex. Doch einen Rechtsbeistand zu finden, ist für Sozialhilfebeziehende aus mehreren Gründen äussert schwierig bis unmöglich. So gibt es kaum Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Fachgebiet spezialisiert sind. Der Aargauische Anwalts-verband beispielsweise weist das Tätigkeitsgebiet Sozialhilferecht erst gar nicht aus. Weiter sind die Sozialhilfebeziehenden als Klienten kein gutes Risiko. Sie haben kein Geld. Zwar kann ein Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB) gestellt werden – doch in der Praxis bewilligen die Aar-gauer Rechtsmittelinstanzen solche häufig nicht. Die Rechtsvertreter stehen dann ohne Honorar da. Auch gibt es nur eine einzige Rechtsschutzversicherung, die in sozialhilferechtlichen Verfahren für die Anwaltskosten aufkommt.
Viele Sozialhilfebeziehende verzichten deshalb auf eine Beschwerde und die Wahrung ihrer Rechte. Andere verfassen die Beschwerde selbst. Dies hat oft weitreichende Folgen für die Betroffenen: Zum einen sind sie von der Komplexität des Sozialhilferechts vielfach überfordert, was die Erfolgschancen in einem juristischen Verfahren unweigerlich reduziert. Zum anderen drohen sie auf für ihre Verhält-nisse hohen Kosten sitzenzubleiben. Der Grund: Sie wissen als Laien nicht, dass sie ausdrücklich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen müssten.
So kommen rasch Verfahrenskosten in nahezu der Höhe eines monatlichen Grundbedarfs zusam-men, die sie bezahlen müssen. Ein Beispiel aus der Praxis (Entscheid der Beschwerdestelle SPG): “Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.-, sowie der Kanzleigebüh-ren und Auslagen von CHF 91.-, gesamthaft CHF 891.-, hat der Beschwerdeführer zu 3/4, somit im Betrag von CHF 668.25, zu bezahlen. Im übrigen Umfang von CHF 222.75 (1/4) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.”
Fazit:
Die Sozialhilfe ist das unterste Netz im System der sozialen Sicherheit der Schweiz. Sie kommt erst dann zum Zug, wenn keine anderen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorhanden sind. Fehlentscheide von Sozialhilfebehörden haben folglich einschneidende Konsequenzen für die Be-troffenen. Daher müssen sie sich rasch wehren können, erfahren dabei aber kaum Unterstützung: Das Sozialhilferecht ist komplex, Armutsbetroffene haben kein Geld für einen Anwalt, unentgeltlicher Rechtsbeistand wird selten gewährt und mit einer einzigen Ausnahme kommt keine Rechtsschutz-versicherung für die Kosten von sozialhilferechtlichen Beratungen auf.
Mit der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) existiert zudem nur noch eine auf Sozial-hilferecht spezialisierte Rechtsberatungsstelle. Dies nachdem das Hilfswerk der Evangelischen Kir-chen der Schweiz (HEKS) sein Rechtsberatungsangebot für Armutsbetroffene in den Kantonen Aar-gau und Solothurn per Ende 2018 einstellte. Das HEKS hat pro Jahr über 200 Beratungen durchgeführt. Das kirchlich finanzierte Angebot kostete 163’000 Franken pro Jahr. Der Grund für das Aus gemäss Angaben des HEKS: finanzielle Gründe. Die in der gesamten Deutschschweiz tätige UFS bietet auch im Kanton Aargau Rechtsberatungen an – 2018 waren es 145, im Jahr 2019 waren es 170. Doch gemäss eigenen Angaben operiert die Fachstelle seit längerem an ihrer Kapazitäts-grenze: Die UFS ist zu mehr als 90 Prozent aus Zuwendungen von Einzelpersonen und privaten In-stitutionen finanziert und kann aufgrund fehlender Ressourcen rund die Hälfte der Ratsuchenden nicht unterstützen. Das Angebot der kostenlosen Rechtsauskünfte durch den Aargauischen Anwalts-verband ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass viele Fälle nicht inner-halb von Kurzberatungen gelöst werden können. Nur spezialisierten Beratungsstellen sind in der Lage, Rechtsfälle über eine längere Zeit zu begleiten und insbesondere durch Vermittlungsarbeit nachhaltig zu lösen.

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