Text und Begründung:
Aktuell sind zehntausende von Unternehmen für Kurzarbeit angemeldet. Die Kurzarbeit ist ein gutes Instrument der Arbeitslosenversicherung (ALV), um im Interesse von Arbeitnehmern und von Arbeit-gebern Arbeitsplätze und einen intakten Produktionsapparat über wirtschaftlich schwierige Zeiten hinweg zu erhalten.
Seit jeher wurde in Weisungen und Rechtsprechungen die Möglichkeit von Kurzarbeit in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen in Frage gestellt respektive festgehalten, dass ein Anspruch auf Kurzar-beitsentschädigung (KEA) entfällt, wenn keine Gefahr einer Betriebsschliessung besteht. Das Staats-sekretariat für Wirtschaft (SECO) hat in der neusten Weisung 2020/06 „Sonderregelung aufgrund der Pandemie” diese Umstände folgendermassen bekräftigt: “[…] Viele öffentlich-rechtliche Arbeitgeber tragen aber kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko, weil sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen haben. Die finanziellen Engpässe (Liquiditätsengpässe), Mehraufwendungen oder gar Verluste aus der Betriebstätigkeit werden aus öffentli-chen Mitteln gedeckt, sei es mittels Subventionen oder anderen Geldwerten. In diesen Fällen droht kein Arbeitsplatzverlust. Falls aufgrund der organisatorischen Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (Subventionsregelung, Staatsgarantien in Leistungsaufträgen etc.) allfällige negative wirtschaftliche Entwicklungen nicht zu einem unmittelbaren Stellenabbau führen, wäre der Zweckgedanke der KAE verletzt […]”.
Aus der Presse ist zu entnehmen, dass die Corona-Krise die Aargauer Spitäler täglich Millionen Franken Beträge kostet. Ebenfalls publik wurde, dass das Kantonsspital Aarau (KSA) Kurzarbeitsentschädigung angemeldet hat. In diesem Zusammenhang interessiert die Entscheidungsfindung, wie der Kanton Aargau dazu kommt, Corona-Kosten über die ALV finanzieren zu wollen. Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Haben neben dem KSA auch noch andere Betriebe, welche im Besitz des Kantons Aargau sind, Kurzarbeit angemeldet?
- a) Haben die Geschäftsleitungen der einzelnen Spitäler/Institutionen selbständig entschieden, ob sie Kurzarbeit anmelden wollen oder nicht?
b) Wie fand im Fall von Kurzarbeit beim KSA die Entscheidungskette zwischen Eigentümer (Kanton), Verwaltungsrat und Geschäftsleitung statt – wurde der Regierungsrat involviert?
c) Falls Kurzarbeit einzig beim KSA ein Thema war, was waren die Überlegungen dazu respek-tive was ist der Unterschied zur Situation des Kantonsspitals Baden (KSB)? - Die SECO-Zulassungskriterien, lauten so, falls: “[…] allfällige negative wirtschaftliche Entwick-lungen nicht zu einem unmittelbaren Stellenabbau führen, wäre der Zweckgedanke der KAE verletzt […]”. Bedeutet dies, dass im KSA die Gefahr eines unmittelbaren Stellenabbaus droht?
- Beurteilt der Regierungsrat die Situation als unkritisch, dass im Fall des Kurzarbeitsantrags des KSA der Kanton einerseits Eigentümer ist, gleichzeitig Bewilligungsbehörde und letztendlich auch Vollzugsstelle für die Auszahlung der Arbeitslosenversicherungsgelder?
- a) Hat der Regierungsrat die Situation strategisch analysiert, dass zu erwartende grosse Millionen Franken Verluste durch Sozialversicherungsgelder der ALV kompensiert werden sollen und wie diese finanziert wurden?
b) Wurde am Beispiel des KSA analysiert, wie weit dieser Arbeitgeber im Besitz des Kantons ein/kein Betriebs- beziehungsweise Konkursrisiko trägt, weil das KSA die übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen hat?
c) Welche der Überlegungen/Schlüsse haben schlussendlich dazu geführt, für das KSA Kurzarbeit zu beantragen?