Motion der Fraktionen der FDP und der SP (Sprecherin Claudia Rohrer, Rheinfelden) vom 10. November 2020 betreffend stufengerechte Kompetenzverteilung für den Fall der besonderen Lage

T ext:

Der Regierungsrat wird verpflichtet, die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epide- miegesetzgebung (VV EpiG) vom 28. Oktober 2015 (Stand 1.2018) so zu ändern, dass in der beson- deren Lage des Bundes gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz EpG) nicht mehr die Kantonsärztin oder der Kantons- arzt, sondern der Regierungsrat für die Anordnung von Massnahmen zur Epidemiebekämpfung ge- genüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen wie auch deren Durchführung unter Mit- wirkung der Gemeinden zuständig ist.

Begründung:

Wir erleben spezielle Zeiten, so wie es sich der Gesetzgeber wahrscheinlich nie in dieser Intensität und Dauer vorgestellt hatte. Grundrechte wie die persönliche Freiheit und die Handels- und Gewer- befreiheit werden drastisch eingeschränkt, alles mit dem Ziel, die Spitäler zu entlasten. Das Gesund- heitssystem ist soweit zu erhalten, dass weiterhin alle Bedürftigen Zugang zu medizinischen Leistun- gen haben, insbesondere auch Menschen mit schweren Erkrankungen und Unfällen.

Für die Einschränkung von Grundrechten ist eine gesetzliche Grundlage notwendig. Die Einschrän- kung muss zudem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gleichzeitig benötigen wir aber auch eine demokratische Legitimation. Die aktuelle Verordnung über den Vollzug der eidge- nössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) des Kantons Aargau sieht vor, dass die Massnah- men die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt trifft. Dies ist im Falle der besonderen Lage nicht stufen- gerecht und nicht angemessen. Solche Massnahmen muss der Regierungsrat treffen. Er hat unter Umständen auch ausgleichende Massnahmen anzuordnen, um die Auswirkungen der Massnahmen für die einzelnen Personen aber auch die Unternehmen zu lindern.

Der Regierungsrat hat deshalb die VV EpiG so zu ändern, dass § 3 Abs. 1 lit. h aufgehoben wird.

Bei § 2 Vollzugsorgane ist neu auch der Regierungsrat vorzusehen. In einem zusätzlichen Paragra- fen sind ihm die bisherigen Kompetenzen der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes gemäss dem aktuellen § 3 Abs. 1 lit. h zuzuweisen.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat seine Verordnung zum eidgenössischen Epidemiege- setz auf Veranlassung des Kantonsrats bereits in diesem Sinn geändert. Seit Mitte Oktober 2020 be- schliesst er die Covid-Schutzmassnahmen und nicht mehr der Kantonsarzt.

Antrag auf Dringlichkeit am 10. November 2020 abgelehnt.

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Animation laden...Animation laden...Animation laden...

Newsfeed