Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für eine ver- stärkte Bekämpfung der Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern zu schaffen, insbesondere indem die Vorgaben betreffend Lohngleichheitsanalysen gemäss Bundesgesetz über die Gleichstel- lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, SR 151.1, Art. 13a ff. GIG) auf kantonaler Ebene verschärft werden.
Begründung:
Seit über 40 Jahren haben Frauen und Männer einen verfassungsmässigen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die aktuelle Studie des Bundesamtes für Statistik zeigt aber, dass der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern nach wie vor 19 Prozent beträgt, wovon fast die Hälfte nicht durch objektive Faktoren plausibiliert werden kann und somit als diskriminierend einzu- stufen ist. Erschreckend dabei ist, dass der Gender-Pay-Gap in den letzten Jahren sogar zugenom- men hat. Hinzu kommt, dass sich laut Analyse der eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF) die Geschlechterungleichheiten während der Covid-19-Pandemie zusätzlich verschärft ha- ben.1
Das revidierte Gleichstellungsgesetz (GIG) verpflichtet nun zwar zu Lohnanalysen, diese sind jedoch nur für Unternehmen ab 100 Arbeitnehmer/innen vorgesehen und müssen nur alle 4 Jahre durchge- führt werden. Die Pflicht zur Durchführung kann entfallen und bei Nichteinhalten der Lohngleichheit drohen keinerlei Konsequenzen. Es handelt sich zwar um einen Schritt in die richtige Richtung, trotz- dem sind die neuen Bestimmungen des GIG zahnlos und werden die Lohnungleichheit kaum wir- kungsvoll bekämpfen können. Gemäss dem am 16. September 2021 publizierten Artikel in der Aargauer Zeitung haben erste Analyseergebnisse dann auch gezeigt, dass die Hälfte der geprüften Arbeitgebenden die Vorgaben nur “knapp” erfüllen.
Es erschliesst sich nicht, weshalb die Löhne auf Orts- und Branchenüblichkeit überprüft werden, ge- schlechterspezifische und diskriminierende Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern jedoch nicht. Entsprechend obliegt es dem Kanton Aargau, genauer hinzuschauen, griffigere Massnahmen zu erlassen und die Vorgaben betreffend Lohngleichheitsanalysen zu verschärfen. Dabei muss vor allem der Unternehmensstruktur im Kanton Aargau Rechnung getragen werden und die Pflicht zur Durchführung von Lohnanalysen bereits für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer/innen gelten. Gemäss den aktuellen Zahlen von Statistik Aargau (Stand 2019) zählt der Aargau rund 430 Arbeitsstätten mit mehr als 100 Arbeitnehmenden und rund 620 Arbeitsstätten mit 50 bis 100 Arbeitnehmenden. Eine entsprechende Verschärfung würde die Anzahl der analysepflichtigen Arbeitgebenden mehr als ver- doppeln und die Löhne von zusätzlichen 31’000 bis 62’000 Arbeitnehmer/innen miteinbeziehen. Aus- serdem muss die Einhaltung der Analysepflicht auf der einen und die Einhaltung der Vorgaben auf der anderen Seite durch eine entsprechende Behörde kontrolliert und durchgesetzt werden. Wichtig ist dabei auch, dass unter Einbezug der Tripartiten Kommission Konsequenzen drohen, sollten die Vorgaben betreffend geschlechterspezifischer Lohndifferenz nicht eingehalten werden. Nur so kann der Kanton Aargau die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern und damit die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter erfolgreich und flächendeckend fördern.