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Der Regierungsrat wird dazu aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen und systemtechnischen Anpassungen für folgende Begehren zu schaffen:
1. Natürliche Personen sollen beim Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung aufgefordert werden, die steuerfreien staatlichen Leistungen zu deklarieren.
2. Gleichzeitig soll über die webbasierte Steuererklärung ab Januar 2026 über die mögliche Anspruchsberechtigung oder die Rückzahlungsverpflichtung informiert werden können.
Begründung:
Den natürlichen Personen im Kanton Aargau steht für das Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung
zur Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuern gegenwärtig das Programm EasyTax zur
Verfügung. Im Frühjahr 2026 soll dieses Programm durch eine webbasierte Steuererklärung abgelöst
werden. Dazu wird die notwendige Software eTax in das Smart Service-Portal des Kantons integriert.
Bereits heute generiert EasyTax nach dem vollständigen Ausfüllen der Steuererklärung über einen
einfachen Rechner ein informatives Steuerbudget zum Eigengebrauch. Diese Berechnung dient als
Anhaltspunkt und erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt von fehlerhaften, unvollständigen oder nicht
gesetzesgemässen Angaben in der Steuererklärung. Dennoch lässt sich im Vergleich mit der bereits
erhaltenen provisorischen Rechnung feststellen, ob die definitive Veranlagung zu einer Nachzahlung
oder einer Rückerstattung führen wird.
Im Zusammenhang mit der Veranlagungstätigkeit überprüfen die Steuerbehörden in jedem Fall zwingend die Vermögensentwicklung. In vielen Fällen spielt dabei der Erhalt von staatlichen Leistungen
wie z. B. Stipendien, Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung oder Sozialhilfe eine bedeutende Rolle. Da es sich dabei um steuerfreie Leistungen handelt, müssen diese in
der Steuererklärung nicht deklariert werden. Einzig die Ergänzungsleistungen (EL) und die Hilflosenentschädigung (HE) werden seit einigen Jahren informativ und optional erfasst. Bei der Vornahme der Veranlagung kann es somit zu unnötigen Verzögerungen kommen, welche sich mit Informationen zum Bezug von solchen steuerfreien Leistungen verhindern liessen. Zum heutigen
Zeitpunkt sind entsprechende Amtsstellen wie die SVA Aargau bzw. die Sektion Stipendien beim Departement Bildung, Kultur und Sport nicht zu Auskünften verpflichtet, weshalb eine schriftliche Kontaktaufnahme mit den Pflichtigen notwendig wird.
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Durch die Deklaration des Bezugs solcher Leistungen ergäbe sich die Möglichkeit, die Pflichtigen im
Falle zu hoher Bezüge auf die Rückzahlungsverpflichtung oder bei Nichtbezug auf eine mögliche Anspruchsberechtigung hinzuweisen. Voraussetzung dafür wäre die entsprechende Programmierung
einer automatisierten Information durch das neue System. Die entsprechenden Hinweise hätten keinen verbindlichen Charakter, sollen die Pflichtigen aber dazu auffordern, mit den zuständigen Amtsstellen in Kontakt zu treten. Mit diesem Ansatz liesse sich die Information zum Anspruch auf EL, IPV,
Stipendien etc. um ein weiteres Element erweitern und gleichzeitig bietet sich dadurch die Möglichkeit, unangenehmen Konsequenzen späterer Rückzahlungen frühzeitig entgegenzuwirken.