Auflösung NOK-Gründungsvertrag; Energiegesetz des Kantons Aar-gau (EnergieG); Änderung
Zusammenfassung: Im Aktionärsbindungsvertrag (S.4) ist festgehalten, dass dieses Vertragswerk die Zusammenarbeit der Aktionäre „nicht erschöpfend“ regeln kann. Umso wichtiger erscheint uns, dass wesentliche Punkte so korrigiert werden, dass für die